Kündigungsfrist in der Schweiz 2026: Wann endet Ihre?

In der Schweiz beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr einen Monat, vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr zwei Monate und ab dem zehnten drei Monate, jeweils auf das Ende eines Monats. In der Probezeit sind es sieben Kalendertage. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem Ihre Kündigung eintrifft, nicht ab dem Versand.
Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Schweiz?
Einen, zwei oder drei Monate, je nachdem, wie lange Sie schon für Ihren Arbeitgeber arbeiten, und sieben Tage in der Probezeit. Die Regel steht in Art. 335c des Obligationenrechts (OR): Das Arbeitsverhältnis kann «im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden». Für die Probezeit gilt eine eigene Regel in Art. 335b OR: Gekündigt werden kann «jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen».
| Situation | Kündigungsfrist | Ende | Art. OR |
|---|---|---|---|
| Probezeit | 7 Kalendertage | Jeder Tag | 335b |
| 1. Dienstjahr | 1 Monat | Monatsende | 335c |
| 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate | Monatsende | 335c |
| Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Monatsende | 335c |
| Befristeter Vertrag | Keine | Vereinbartes Datum | 334 |
Als Probezeit gilt der erste Monat, ausser Ihr Vertrag sieht eine längere vor; mehr als drei Monate sind nicht möglich. Ein Dienstjahr zählt ab Ihrem Eintrittsdatum, nicht ab Januar. Haben Sie am 1. März 2025 angefangen, hat Ihr zweites Dienstjahr am 1. März 2026 begonnen.
So steht es im Gesetz und in den offiziellen Erläuterungen. Ihr Arbeitsvertrag und ein allfälliger Gesamtarbeitsvertrag (GAV, in der Romandie CCT) gehen überall dort vor, wo das Gesetz Abweichungen erlaubt. Arbeiten Sie für eine Verwaltung oder ein staatliches Unternehmen mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis, gilt stattdessen Ihr eigenes Personalrecht.

Was gilt, wenn mein Vertrag eine andere Kündigungsfrist vorsieht?
Dann gilt der Vertrag, aber nur in Grenzen. Eine schriftliche Abrede, ein Normalarbeitsvertrag oder ein GAV können die Fristen ändern; «unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden» (Art. 335c Abs. 2 OR). Eine Klausel mit zwei Wochen Kündigungsfrist nach der Probezeit ist also nur gültig, wenn ein GAV sie vorsieht und Sie im ersten Dienstjahr sind. Längere Fristen sind erlaubt.
Für beide Seiten gilt ausserdem dieselbe Frist. Sieht Ihr Vertrag für den Arbeitgeber drei Monate vor und für Sie einen, ist das eine widersprechende Abrede, und dann «gilt für beide die längere Frist» (Art. 335a OR). Die einzige Ausnahme spielt zu Ihren Gunsten: Hat der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder eine solche Absicht kundgetan, darf für Sie eine kürzere Frist vereinbart werden als für ihn.
Wann endet meine Kündigungsfrist?
Am letzten Tag eines Monats, sobald die volle Frist ab dem Eintreffen Ihrer Kündigung abgelaufen ist. Zählen Sie Ihre Frist von einem, zwei oder drei Monaten ab dem Tag, an dem die Kündigung eintrifft, und gehen Sie dann weiter bis zum nächsten Monatsende. Das Arbeitsverhältnis endet nicht am Ende des Monats, in dem Sie kündigen: Zuerst muss die ganze Frist verstreichen. Das Monatsende ist der gesetzliche Normalfall, ein Vertrag kann jeden anderen Tag als Endtermin festlegen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beantwortet in seinen FAQ zur Kündigung die häufigsten Fragen; die Antworten dienen nach eigener Angabe «lediglich als Orientierungshilfe» und «sind nicht bindend». Darin rechnet das SECO einen Fall durch. Ein Arbeitnehmer im dritten Dienstjahr beschliesst am 15. Oktober 2010 zu kündigen. Das frühestmögliche Ende ist der 31. Dezember 2010, und die Kündigung muss den Arbeitgeber bis spätestens 31. Oktober erreichen. Zwei Monate zurück ab dem 31. Dezember ergeben den 1. November als ersten Tag der Kündigungsfrist; alles, was am 31. Oktober oder früher eintrifft, ist also rechtzeitig.

Angenommen, Ihre Kündigung trifft am Mittwoch, 14. Oktober 2026, ein. Im ersten Dienstjahr ist Ihr letzter Arbeitstag dann der 30. November 2026. Im zweiten bis neunten Dienstjahr ist es der 31. Dezember 2026, ab dem zehnten der 31. Januar 2027. Diese Daten gelten für jedes Eintreffen bis zum 31. Oktober. Kommt der Brief erst am 1. November an, verschiebt sich jedes Enddatum um einen ganzen Monat: auf den 31. Dezember, den 31. Januar und den 28. Februar.

Zählt bei der Kündigung der Versand oder der Empfang?
Der Empfang. Laut den FAQ des SECO wird die Kündigung «erst wirksam, wenn sie die andere Partei erhalten hat»; das Datum des Poststempels ist nicht massgebend, und beweisen muss den Zugang, wer kündigt. Legt die Post eine Abholaufforderung in den Briefkasten, gilt die Kündigung an dem Tag als zugestellt, an dem die Abholung nach Treu und Glauben zu erwarten ist, normalerweise am ersten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, so ein Entscheid des Bundesgerichts, den das SECO anführt. Nach einer anderen Rechtsmeinung zählt erst das Ende der siebentägigen Abholfrist. Das SECO empfiehlt deshalb, die Kündigung so früh abzuschicken, dass auch diese Frist noch rechtzeitig abläuft. Bei einem Stichtag am 31. Oktober heisst das: um den 20. aufgeben, nicht am 30.
Übergeben Sie den Brief persönlich, zählt der Tag der Übergabe. Lassen Sie sich den Empfang schriftlich quittieren; verweigert der Arbeitgeber die Quittung, rät das SECO, Zeugen beizuziehen und die Kündigung zusätzlich per Post zu schicken.
Welches Dienstjahr zählt?
Das Dienstjahr, in dem Sie an dem Tag stehen, an dem die Kündigung eintrifft. Die FAQ des SECO sind hier eindeutig: «Wird eine Kündigung noch im ersten Dienstjahr zugestellt, gilt die Kündigungsfrist von einem Monat, auch wenn die Kündigungsfrist erst im zweiten Dienstjahr abläuft.» Dasselbe gilt beim Übergang vom neunten ins zehnte Dienstjahr. Haben Sie am 1. November 2025 angefangen, gibt Ihnen eine Kündigung, die am 20. Oktober 2026 eintrifft, also noch einen Monat Frist, bis zum 30. November 2026.
Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Sieben Kalendertage, und das Arbeitsverhältnis kann an jedem beliebigen Wochentag enden. Als Probezeit gilt der erste Monat, sofern eine schriftliche Abrede, ein Normalarbeitsvertrag oder ein GAV nichts anderes vorsieht, und sie darf «auf höchstens drei Monate verlängert werden» (Art. 335b OR). Die FAQ des SECO ergänzen, dass sich die sieben Tage auf demselben Weg ändern lassen, dass eine länger vereinbarte Probezeit trotzdem nur als dreimonatige gilt und dass sie für beide Seiten gleich lang sein muss.
Die Kündigung muss noch während der Probezeit eintreffen, die sieben Tage dürfen aber über deren Ende hinauslaufen. Verkürzt sich die Probezeit durch Krankheit, Unfall oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht, verlängert sie sich um diese Zeit (Art. 335b Abs. 3 OR), laut SECO sogar über drei Monate hinaus.
Bei Fristen nach Tagen wird der Tag, an dem die Kündigung eintrifft, nicht mitgezählt (Art. 77 OR). Eine Kündigung, die in der Probezeit an einem Mittwoch eintrifft, beendet das Arbeitsverhältnis also am folgenden Mittwoch. Die Regel gilt in beide Richtungen: Haben Sie eben eine Stelle in der Schweiz angetreten, kann Ihr neuer Arbeitgeber sie mit denselben sieben Tagen beenden.
Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen?
Nein, aber Sie sollten schriftlich kündigen. Eine mündliche Kündigung ist gültig, ausser Ihr Vertrag oder ein GAV schreibt die Schriftform vor; die FAQ des SECO sagen es ohne Umschweife: «Nein, eine mündliche Kündigung reicht.» Das Problem ist der Beweis. Sie müssen zeigen können, dass und wann Ihre Kündigung eingetroffen ist, und deshalb empfiehlt das SECO «in jedem Fall» einen eingeschriebenen Brief.
Eine Begründung schulden Sie nicht. Verlangt Ihr Arbeitgeber eine, müssen Sie sie schriftlich geben (Art. 335 Abs. 2 OR), und dasselbe gilt für einen Arbeitgeber, der Ihnen kündigt.
Der Brief darf kurz sein: Ihr Name, ein Satz, dass Sie Ihren Arbeitsvertrag kündigen, das Enddatum, das Sie berechnet haben, Ort, Datum und Unterschrift. Bitten Sie darin gleich um zwei Dinge, das erspart Ihnen später eine E-Mail. Erstens um Ihr Arbeitszeugnis, das Sie jederzeit verlangen können und das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Ihre Leistungen und Ihr Verhalten ausspricht (Art. 330a OR). Zweitens um eine Bestätigung, dass die Kündigung angekommen ist.
Ein befristeter Vertrag braucht keine Kündigung: Er «endigt ohne Kündigung» am vereinbarten Datum (Art. 334 OR). Arbeiten Sie danach ohne neue Abrede weiter, wird daraus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit den oben genannten Fristen.
Was passiert, wenn ich nach meiner Kündigung krank werde?
An Ihrer Kündigungsfrist ändert sich nichts: Sie endet an dem Tag, den Sie berechnet haben. Die oft zitierten Sperrfristen, 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage im zweiten bis fünften und 180 Tage ab dem sechsten, stammen aus Art. 336c OR, und dieser Artikel beginnt mit «Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen». Geschützt sind Sie damit vor der Kündigung des Arbeitgebers, nicht vor Ihrer eigenen.
Die FAQ des SECO sagen es direkt: «Kündigt der Arbeitnehmer selbst, kann er sich nicht auf eine Sperrfrist berufen.» Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wurde. Oft liest man, die Kündigungsfrist werde bei Krankheit unterbrochen. Das trifft nur zu, wenn Ihr Arbeitgeber gekündigt hat: Dann steht die Frist still, solange Sie arbeitsunfähig sind, höchstens für die Dauer der Sperrfrist, läuft danach weiter und verlängert sich bis zum nächsten Monatsende (Art. 336c Abs. 2 und 3 OR).
Ob Sie während der Krankheit Lohn erhalten, ist eine andere Frage, die das SECO den Regeln über die Lohnfortzahlung überlässt. Nur eine Sperrfrist bindet auch Arbeitnehmende: Nach der Probezeit dürfen Sie nicht kündigen, solange Ihr Vorgesetzter oder Ihr Arbeitgeber schweizerischen Militär- oder Zivildienst leistet und Sie seine Aufgaben übernehmen müssen (Art. 336d OR).
Kann ich in der Kündigungsfrist meine Ferien beziehen?
Ja, und Sie können darauf bestehen. Laut den FAQ des SECO sollen Ferien auch während der Kündigungsfrist wenn möglich in natura bezogen und nicht in Geld abgegolten werden. Sie können deshalb verlangen, Ihre restlichen Ferientage nach der Kündigung noch zu beziehen, und der Arbeitgeber darf das nur verweigern, wenn eine betriebliche Notlage vorliegt.
Es geht auch umgekehrt. Haben Sie selbst gekündigt, ist laut SECO «der Bezug der noch offenen Ferien zumutbar»; der Arbeitgeber darf die Ferien aber nicht «von einem Tag auf den andern» anordnen. Eine Abgeltung in Geld ist während des Arbeitsverhältnisses nicht erlaubt (Art. 329d Abs. 2 OR). Das SECO, das dabei vor allem an die Kündigung durch den Arbeitgeber denkt, hält fest, dass Gerichte bei einer kurzen Kündigungsfrist und einem hohen Ferienanspruch eine Auszahlung zulassen, stets nach den Umständen des Einzelfalls.
Prüfen Sie Ihr Ferienguthaben, bevor Sie die Wochen planen. Das Minimum sind vier Wochen pro Dienstjahr, fünf bis zum vollendeten 20. Altersjahr, und für ein unvollständiges Dienstjahr gilt der entsprechende Anteil (Art. 329a OR): Elf Monate eines Anspruchs von vier Wochen ergeben bei einer Fünftagewoche gut 18 Arbeitstage. Unabhängig davon muss Ihnen der Arbeitgeber nach erfolgter Kündigung «die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit» gewähren (Art. 329 Abs. 3 OR). Eine Anzahl Stunden legt das Gesetz nicht fest.
Kann ich ohne neue Stelle kündigen?
Sie können, aber die Arbeitslosenversicherung wertet das als Ihr eigenes Verschulden. Nach der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) ist die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet, wenn der Versicherte «das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte» (Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV). Geben Sie ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Stelle auf, ohne dass Ihnen eine neue zugesichert ist, liegt ein schweres Verschulden vor, und schweres Verschulden bedeutet 31 bis 60 Einstelltage (Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV).
Ein Einstelltag ist ein Tag ohne Taggeld. Nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) beträgt eine Einstellung je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage und wird auf die Höchstzahl der Taggelder angerechnet (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beginnt am ersten Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 45 Abs. 1 AVIV). Pro Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG), 60 Tage sind also zwölf Wochen, und die FAQ zur Arbeitslosenentschädigung auf arbeit.swiss nennen zusätzlich eine allgemeine Wartezeit von fünf Tagen vor der ersten Auszahlung. Nach unserer Rechnung bleiben Sie im schlimmsten Fall rund drei Monate ohne Taggeld und ohne Lohn.
Wie auch immer Sie sich entscheiden, melden Sie sich früh an. Beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) müssen Sie sich spätestens am ersten Tag anmelden, für den Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen. Die Unterstützung des RAV können Sie schon während der Kündigungsfrist in Anspruch nehmen, und innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung erhalten Sie eine Einladung zum Erstgespräch, so die Seite zur Anmeldung auf arbeit.swiss. Sie brauchen dafür Ihre AHV-Nummer.
Hat eine Kündigung Folgen für meine Aufenthaltsbewilligung?
Mit einer Aufenthaltsbewilligung B zur Erwerbstätigkeit brauchen Sie für einen Stellenwechsel keine neue Bewilligung. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) sagt dazu: «Sie können die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln» (Art. 38 Abs. 2 AIG). Mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L kann ein Stellenwechsel nur bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Abs. 1). Für Bürgerinnen und Bürger der EU und der EFTA ist die Regel des AIG zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts (Art. 61a) auf eine unfreiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeschnitten; was eine eigene Kündigung bewirkt, lässt sich daraus nicht ablesen. Fragen Sie beim Migrationsamt Ihres Kantons nach, bevor Sie ohne neue Stelle kündigen.
Was passiert, wenn ich fristlos kündige?
Ohne wichtigen Grund kostet Sie das Geld. Fristlos kündigen dürfen Sie nur aus einem wichtigen Grund, also bei Umständen, unter denen Ihnen «nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf» (Art. 337 OR). Gehen Sie ohne einen solchen Grund, hat der Arbeitgeber «Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht», ohne einen Schaden beweisen zu müssen, und dazu Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens (Art. 337d OR). Die FAQ des SECO zur fristlosen Kündigung denken dabei vor allem an die Mehrkosten einer Ersatzarbeitskraft. Ein Gericht kann den Lohnviertel herabsetzen, wenn dem Arbeitgeber weniger Schaden entstanden ist. Der Arbeitgeber muss ihn innert 30 Tagen durch Klage oder Betreibung geltend machen, ausser er verrechnet ihn einfach mit Lohn, den er Ihnen noch schuldet.
Wie kündige ich richtig?
Gehen Sie diese Punkte der Reihe nach durch, bevor Sie etwas abschicken. Die Daten gehen von einer Kündigungsfrist von zwei Monaten und einem letzten Arbeitstag am 31. Dezember 2026 aus.
- Lassen Sie zuerst den neuen Vertrag unterschreiben. Die Arbeitslosenversicherung prüft, ob Ihnen bei der Kündigung eine andere Stelle zugesichert war (Art. 44 AVIV), und ein unterschriebener Vertrag beantwortet diese Frage.
- Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und einen allfälligen GAV auf die Kündigungsfrist, die Dauer der Probezeit und einen anderen Endtermin als das Monatsende (Art. 335b und 335c OR).
- Bestimmen Sie Ihr Dienstjahr am Tag, an dem die Kündigung eintreffen wird, nicht an Ihrem letzten Arbeitstag (SECO).
- Rechnen Sie vom Monatsende zurück. Für den 31. Dezember 2026 muss der Brief bis spätestens 31. Oktober 2026 eintreffen.
- Schicken Sie ihn um den 20. Oktober eingeschrieben ab, oder übergeben Sie ihn gegen eine unterschriebene Empfangsbestätigung.
- Nennen Sie Ihrem neuen Arbeitgeber den 1. Januar 2027 als Eintrittsdatum, den Tag nach Ihrem letzten Arbeitstag.
- Verlangen Sie Ihr Arbeitszeugnis (Art. 330a OR) und vereinbaren Sie den Bezug Ihrer restlichen Ferien. Ihr letzter Lohn und alle anderen Forderungen werden mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig (Art. 339 OR).
- Noch keine neue Stelle? Melden Sie sich während der Kündigungsfrist beim RAV an, spätestens am ersten Tag, für den Sie Taggelder beanspruchen (arbeit.swiss).
Wo Sie während der Kündigungsfrist suchen können
Ein Stellenantritt am Ersten eines Monats passt zur Monatsende-Regel; nennt ein Inserat einen solchen Termin, vergleichen Sie ihn mit dem letzten Arbeitstag, den Sie berechnet haben. Andere Regionen haben eigene Seiten, etwa der Kanton Bern und Lausanne. Liegt Ihre nächste Stelle in einer anderen Sprachregion, hilft unser Beitrag dazu, ob Sie für die Arbeit in der Schweiz Deutsch brauchen: Er zeigt Kanton für Kanton, in welcher Sprache die Inserate geschrieben sind, bisher allerdings nur auf Englisch.
Nach Fachbereich
Bevor Sie den neuen Vertrag unterschreiben, lesen Sie auch dessen Klausel zur Probezeit: Bis zu ihrem Ende können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit sieben Tagen Frist beenden, sofern der Vertrag keine andere Frist vorsieht.
Häufige Fragen
- Wie lange ist die Kündigungsfrist als Arbeitnehmer in der Schweiz?
- Wenn Ihr Vertrag nichts anderes vorsieht, einen Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr und drei Monate ab dem zehnten. Die Frist endet immer am letzten Tag eines Monats. In der Probezeit beträgt sie sieben Kalendertage, und das Arbeitsverhältnis kann an jedem beliebigen Tag enden.
- Zählt bei der Kündigung das Datum des Poststempels?
- Nein. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Brief beim Arbeitgeber eintrifft, der Poststempel spielt keine Rolle. Hinterlässt die Post eine Abholaufforderung, gilt der Brief meist am Tag darauf als zugestellt, nach einer anderen Rechtsmeinung erst nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist. Schicken Sie die Kündigung deshalb deutlich vor dem Stichtag ab.
- Verlängert sich die Kündigungsfrist bei Krankheit nach eigener Kündigung?
- Nein. Die Sperrfristen von 30, 90 und 180 Tagen unterbrechen nur eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Haben Sie selbst gekündigt oder das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst, bleibt Ihr letzter Arbeitstag, wo er war.
- Muss ich in der Kündigungsfrist meine Restferien beziehen?
- Wenn Sie selbst gekündigt haben, in der Regel ja: Das SECO hält den Bezug der offenen Ferien dann für zumutbar, sofern sie nicht von einem Tag auf den andern angeordnet werden. Umgekehrt können Sie verlangen, Ihre restlichen Ferientage zu beziehen, und der Arbeitgeber darf das nur bei einer betrieblichen Notlage verweigern.
- Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich ohne neue Stelle kündige?
- Meistens ja, aber später. Wer ohne entschuldbaren Grund kündigt, ohne dass eine neue Stelle zugesichert ist, begeht nach den Regeln der Arbeitslosenversicherung ein schweres Verschulden. Das bedeutet 31 bis 60 Einstelltage ohne Taggeld, nach einer allgemeinen Wartezeit von fünf Tagen. Melden Sie sich während der Kündigungsfrist beim RAV an, spätestens am ersten Tag, für den Sie Taggelder beanspruchen.
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