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Kündigungsfrist in der Schweiz: richtig kündigen 2026

Bevor Sie kündigen

Nach Schweizer Recht kündigen Sie im ersten Dienstjahr mit einem Monat Frist, vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr mit zwei Monaten und ab dem zehnten mit drei Monaten, immer auf das Ende eines Monats. Ihre Kündigung muss beim Arbeitgeber eintreffen, bevor die Frist beginnt, also bis zum letzten Tag des Vormonats. Ein schriftlicher Vertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag kann andere Fristen festlegen.

So weit steht es in jedem Ratgeber. Ob Sie tatsächlich am geplanten Tag gehen, hängt aber an den Einzelheiten drumherum: an dem Tag, an dem ein Einschreiben als zugestellt gilt, an der Krankheit, die Ihren Endtermin nicht verschiebt, an den Ferien, die Ihr Arbeitgeber anordnen kann, und am neuen Lohn, der kürzen kann, was Ihnen der alte Arbeitgeber während einer Freistellung zahlt. Wir gehen sie in der Reihenfolge durch, in der Sie ihnen begegnen, mit einem durchgehenden Beispiel: Sie sind im dritten Dienstjahr, haben für eine neue Stelle ab 1. April 2027 unterschrieben, und Ihr letzter Arbeitstag soll der 31. März 2027 sein.

Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Schweiz?

Das Obligationenrecht bemisst die Frist nach dem Dienstjahr: ein Monat im ersten, zwei Monate vom zweiten bis zum neunten, drei Monate ab dem zehnten Dienstjahr. Ein Dienstjahr beginnt am Tag, an dem Sie die Arbeit aufgenommen haben, nicht am 1. Januar und nicht am Tag der Vertragsunterzeichnung, wie der Arbeitgeberverband Swissmem die herrschende Lehre zusammenfasst. Massgebend ist zudem das Dienstjahr, in dem Sie am Tag stehen, an dem Ihre Kündigung eintrifft. Trifft sie im ersten Dienstjahr ein, gilt ein Monat Frist, auch wenn dieser Monat schon ins zweite Dienstjahr fällt. Dasselbe gilt beim Schritt vom neunten ins zehnte Jahr, wie die FAQ des SECO zur Kündigung erklären. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ist die Fachstelle des Bundes für das Arbeitsrecht.

Säulendiagramm der Kündigungsfrist nach Dienstjahr. Obligationenrecht: 1 Monat im 1. Jahr, 2 Monate im 2. bis 9. Jahr, 3 Monate ab dem 10. Jahr. Gastgewerbe nach L-GAV: 1 Monat im 1. bis 5. Jahr, 2 Monate ab dem 6. Jahr.
Kündigungsfristen nach Dienstjahr nach Obligationenrecht und nach dem L-GAV für Hotellerie und Gastronomie, in Monaten, jeweils auf das Ende eines Monats. Quellen: Art. 335b und 335c OR, Art. 5 und 6 L-GAV.

Die Fristen müssen für Sie und Ihren Arbeitgeber gleich lang sein. Gibt Ihnen Ihr Vertrag drei Monate und dem Arbeitgeber einen, gilt die längere Frist für beide. Ein schriftlicher Vertrag kann die Fristen ändern, aber nicht unter einen Monat senken: Das darf nur ein Gesamtarbeitsvertrag, und nur für das erste Dienstjahr. Die Probezeit ist ein Fall für sich. Sagt Ihr Vertrag nichts anderes, gilt der erste Monat als Probezeit. Sie dauert höchstens drei Monate, und während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Kalendertage. Sie kann auf jeden beliebigen Tag enden, sofern die Kündigung vor Ablauf der Probezeit eintrifft.

Wenn ein Gesamtarbeitsvertrag andere Fristen festlegt

Viele Stellen fallen unter einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV), einen Vertrag zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern, der Lohn und Arbeitsbedingungen für eine ganze Branche regelt. Seine Kündigungsklausel ersetzt die Grundregeln des Obligationenrechts. Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag für Hotels, Restaurants und Bars, der L-GAV, ist ein gutes Beispiel. Er sieht einen Monat Kündigungsfrist vom ersten bis zum fünften Dienstjahr und zwei Monate ab dem sechsten vor, immer auf Ende eines Monats. Eine Köchin im vierten Dienstjahr in einem Schweizer Hotel kündigt also mit einem Monat Frist, wo das Obligationenrecht allein zwei verlangen würde. Auch die Probezeit ist anders: 14 Tage, mit drei Tagen Kündigungsfrist.

Bevor Sie etwas ausrechnen, lesen Sie deshalb Ihren Vertrag: Steht dort eine Kündigungsklausel, und wird ein Gesamtarbeitsvertrag genannt? Beides kann Ihr Datum verschieben. Die nächste Frage ist, wie sich das Datum selbst berechnet.

Kündigung auf Ende Monat: wann Ihr Brief eintreffen muss

Ihre Kündigungsfrist endet am letzten Tag eines Monats und wird von diesem Tag aus rückwärts gerechnet. Das Beispiel des SECO: Sie sind im dritten Dienstjahr und entscheiden am 15. Oktober, dass Sie gehen wollen. Das früheste Ende ist der 31. Dezember, die zwei Monate laufen also ab dem 1. November, und Ihre Kündigung muss spätestens am 31. Oktober beim Arbeitgeber sein.

In unserem Beispiel heisst ein letzter Arbeitstag am 31. März 2027: zwei Monate vom 1. Februar bis zum 31. März. Ihr Brief muss also bis Sonntag, 31. Januar 2027, eintreffen. Am Sonntag öffnet kaum ein Betrieb die Post. In der Praxis muss er deshalb am Freitag, 29. Januar, da sein. Trifft er erst am Montag, 1. Februar, ein, verschiebt sich das früheste Ende auf den 30. April, während Ihr neuer Arbeitgeber Sie am 1. April erwartet.

Zeitachse für einen Austritt per 31. März 2027: Einschreiben aufgegeben Donnerstag, 21. Januar, Zustellversuch 22. Januar, Abholfrist endet 29. Januar, Eingang spätestens Sonntag, 31. Januar, Kündigungsfrist 1. Februar bis 31. März.
Unser Beispiel einer Kündigung per 31. März 2027, vom Aufgeben des Einschreibens bis zum letzten Arbeitstag, mit der Wirkung einer Krankheit. Quellen: Art. 335c und 336c OR, SECO, Die Post.

Manche Verträge lassen die Kündigung statt auf das Monatsende auf einen beliebigen Tag des Monats zu. Laut SECO ist das zulässig, wenn es vereinbart ist, und das Arbeitsverhältnis endet dann am entsprechenden Tag des späteren Monats. Ohne eine solche Klausel gilt das Monatsende.

Schriftform und Nachweis des Empfangs

Das Gesetz verlangt keinen Brief. Eine mündliche Kündigung genügt, ausser Ihr Vertrag oder Ihr GAV schreibt die schriftliche Kündigung vor. Sie müssen aber beweisen können, dass Ihre Kündigung angekommen ist und wann. Eine mündliche Kündigung gilt ab dem Moment, in dem Sie sie aussprechen, auch wenn Sie sie später schriftlich bestätigen, wie das KMU-Portal des Bundes festhält. Das gilt in beide Richtungen: Ein «Ich kündige» in einer hitzigen Sitzung kann eine Kündigung sein, und eine beiläufige Bemerkung, die Sie nicht beweisen können, ist keine.

Verlangt Ihr Vertrag die «schriftliche» Kündigung, ohne Näheres zu regeln, gelten die gesetzlichen Regeln zur Schriftform: Das Schreiben braucht Ihre handschriftliche Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine gewöhnliche E-Mail erfüllt das nicht.

Massgebend ist der Tag, an dem Ihr Arbeitgeber den Brief erhält, nicht das Datum des Poststempels. Beim Einschreiben braucht der Pöstler eine Unterschrift. Unterschreibt niemand, hinterlässt er eine Abholungseinladung. Laut SECO gilt der Brief nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann an dem Tag als zugestellt, an dem man ihn vernünftigerweise abholen konnte, in der Regel am ersten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch. Nach einer anderen Lehrmeinung gilt er erst mit der Abholung als zugestellt, spätestens am letzten Tag der Abholfrist. Die Post bewahrt eingeschriebene Sendungen in der Regel sieben Tage auf, und das SECO rät, so früh aufzugeben, dass auch diese sieben Tage vor Ihrem Stichtag ablaufen.

In unserem Beispiel heisst das: aufgeben am Donnerstag, 21. Januar 2027. Einschreiben werden am nächsten Werktag zugestellt, Montag bis Freitag, nicht am Samstag. Am 21. Januar aufgegeben, wird der Brief am Freitag, 22. Januar, zugestellt oder eine Abholungseinladung hinterlegt, und die Abholfrist läuft am Freitag, 29. Januar, ab, also vor Ihrem Stichtag. Im Oktober 2026 kostete ein Einschreiben, das Sie selbst frankieren, bei der Post CHF 5.80 (CHF 6.80 am Schalter), ein Rückschein mit Unterschrift des Empfängers zusätzlich CHF 5.30.

Sie können den Brief auch persönlich übergeben. Dann zählt der Tag der Übergabe, und Sie lassen sich den Empfang auf Ihrer Kopie mit Datum und Unterschrift bestätigen. Weigert sich Ihre Vorgesetzte zu unterschreiben, empfiehlt das SECO, eine Zeugin oder einen Zeugen mitzunehmen und den Brief zusätzlich per Post zu schicken. Ein Brief, der seinen Zweck erfüllt, kann so kurz sein:

Kündigung meines Arbeitsvertrags. Sehr geehrte Frau Meier, hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2024 auf den 31. März 2027. Bitte bestätigen Sie mir schriftlich, dass Sie dieses Schreiben erhalten haben und dass der 31. März 2027 mein letzter Arbeitstag ist. Gerne bitte ich Sie zudem jetzt um ein Zwischenzeugnis und auf das Ende des Arbeitsverhältnisses um ein Arbeitszeugnis. Freundliche Grüsse, [Ihre Unterschrift]

Ergänzen Sie Ihren Namen und Ihre Adresse sowie die Ihres Arbeitgebers, datieren und unterschreiben Sie den Brief, wie es das Bundesportal ch.ch empfiehlt. Einen Grund müssen Sie nicht nennen. Verlangt Ihr Arbeitgeber aber einen, müssen Sie ihn schriftlich angeben. Schreiben Sie in der Sprache, die Sie bei der Arbeit verwenden. Ist der Brief einmal angekommen, läuft die Frist, und die nächste Überraschung ist für viele, was sie nicht anhält.

Krank in der Kündigungsfrist nach eigener Kündigung

Haben Sie selbst gekündigt, verschiebt eine Krankheit während der Kündigungsfrist Ihren Endtermin nicht. Das Schweizer Recht schützt Angestellte, die ohne eigenes Verschulden krank oder verunfallt sind, eine Zeit lang vor einer Kündigung, während der sogenannten Sperrfristen: 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage vom zweiten bis zum fünften, 180 Tage ab dem sechsten. Diese Fristen gelten aber nur, wenn der Arbeitgeber kündigt. Das SECO sagt es unmissverständlich: Wer selbst kündigt, kann sich nicht auf eine Sperrfrist berufen, und dasselbe gilt bei einer Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen.

Text von ch.ch: Krankheit unterbricht die Kündigungsfrist nur nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber; restliche Ferien können grundsätzlich in der Frist bezogen werden; Angestellte dürfen auch während einer Sperrfrist kündigen.
ch.ch zu Krankheit, Ferien und Sperrfrist in der Kündigungsfrist: Die Frist steht nur still, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, und Angestellte dürfen auch während einer Sperrfrist kündigen. Quelle: ch.ch, abgerufen am 19. Oktober 2026.

Mehrere viel gelesene Ratgeber schreiben, eine Krankheit unterbreche die Kündigungsfrist, ohne Einschränkung. Das stimmt nur für die andere Richtung. Hat Ihr Arbeitgeber gekündigt und werden Sie während der Frist krank, steht die Frist still und läuft weiter, sobald Sie wieder arbeiten können, und dann bis zum nächsten Monatsende. Das Beispiel des SECO zeigt, wie viel das ausmacht: Kündigung am 16. September erhalten, zwei Monate Frist, also Ende am 30. November; eine Woche Krankheit vom 21. bis 28. November verschiebt das Ende auf den 31. Dezember. Eine Woche im Bett verlängert das Arbeitsverhältnis um einen ganzen Monat.

In unserem Beispiel ändern zehn Krankheitstage im März nichts an Ihrem Endtermin am 31. März, und Ihre neue Stelle beginnt wie geplant am 1. April. Hätte Ihnen stattdessen der Arbeitgeber auf den 31. März gekündigt, hätten dieselben zehn Tage das Arbeitsverhältnis in den April verlängert und mit der Regel zum Monatsende bis zum 30. April. Sie können auch kündigen, während Sie krankgeschrieben sind; ch.ch bestätigt, dass die Sperrfristen Sie nicht daran hindern. Was mit Ihren Ferien geschieht, ist die nächste Frage.

Ferien während der Kündigungsfrist

Ferien sind zum Beziehen da, nicht zum Auszahlen, und während des Arbeitsverhältnisses dürfen sie nicht durch Geld abgegolten werden. Diese Regel gilt auch nach der Kündigung. Sie können verlangen, Ihre restlichen Tage in der Kündigungsfrist zu beziehen, und laut SECO darf Ihr Arbeitgeber das nur bei einer echten betrieblichen Notlage verweigern.

Häufiger ist der umgekehrte Fall: Ihr Arbeitgeber schickt Sie in der Kündigungsfrist in die Ferien, obwohl Sie die Tage lieber ausbezahlt hätten. Hier unterscheidet das SECO zwischen den beiden Seiten. Haben Sie gekündigt, ist es zumutbar, die restlichen Ferien in der Kündigungsfrist zu beziehen. Hat der Arbeitgeber gekündigt, hat die Suche nach einer neuen Stelle Vorrang. So oder so kann Ihr Arbeitgeber Ferien nicht von einem Tag auf den anderen anordnen, und es kommt auf das Verhältnis zwischen der Kündigungsfrist und den verbleibenden Tagen an. Ausbezahlt werden Ferien nur, wenn vor dem Austritt nicht genug zumutbare Zeit bleibt, sie zu beziehen, wie das Bundesgericht in einem 2002 publizierten Urteil festhielt (BGE 128 III 271).

Für Überstunden gilt eine eigene Regel. Ihr Arbeitgeber kann sie nur mit Ihrem Einverständnis durch Freizeit ausgleichen. Sonst werden sie mit einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent bezahlt, ausser Ihr Vertrag oder Ihr GAV regelt schriftlich etwas anderes. Zählen Sie Ihre Tage und Stunden, bevor Sie den Brief abgeben, denn Ihr Arbeitgeber antwortet vielleicht mit einer Freistellung.

Freistellung: bezahlt, aber nicht frei

Bei einer Freistellung entbindet Sie Ihr Arbeitgeber für den Rest der Kündigungsfrist von der Arbeit. Sie bleiben angestellt und erhalten Ihren Lohn bis zum Endtermin. Im Obligationenrecht steht dazu nichts; das Bundesgericht sieht darin einen Teil des Weisungsrechts des Arbeitgebers, er kann also allein darüber entscheiden. Alles andere aus Ihrem Vertrag läuft weiter, auch Ihre Treuepflicht: Sie dürfen keine bezahlte Arbeit für Dritte leisten, die diese Pflicht verletzt, und vor allem nicht für die Konkurrenz arbeiten.

Zwei Folgen überraschen viele. Erstens die Ferien. Im selben Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass Sie die freie Zeit einer Freistellung nach Möglichkeit für Ihre restlichen Ferien nutzen sollen, auch ohne Anweisung des Arbeitgebers. Die Stellensuche hat weiterhin Vorrang, und ein festes Verhältnis gibt es nicht: Es zählt, wie lange die Freistellung im Vergleich zu Ihren verbleibenden Ferientagen dauert.

Zweitens ein neuer Lohn. In einem Urteil von 1992 (BGE 118 II 139) hatte ein Angestellter am 31. August 1989 gekündigt und war am selben Tag freigestellt worden, sein Vertrag lief bis zum 28. Februar 1990. Am 1. Oktober 1989 trat er eine neue Stelle mit CHF 3000 im Monat an. Sein alter Arbeitgeber zahlte ihm nicht mehr die vollen CHF 4400, sondern nur noch die Differenz. Das Bundesgericht gab dem Arbeitgeber recht: Haben die Parteien nichts anderes vereinbart und ergibt sich das auch nicht aus den Umständen, wird angerechnet, was Sie während der Freistellung anderswo verdienen.

Werden Sie nach Hause geschickt, lassen Sie sich deshalb drei Punkte schriftlich bestätigen: ob Sie die neue Stelle früher antreten dürfen, ob Ihr neuer Lohn angerechnet wird und ob Ihre Ferien als bezogen gelten. Lautet die ehrliche Antwort auf die erste Frage nein, gibt es einen saubereren Weg.

Früher gehen, als die Kündigungsfrist erlaubt

Sie und Ihr Arbeitgeber können sich jederzeit auf einen früheren Endtermin einigen. Halten Sie das schriftlich fest, von beiden unterschrieben, mit dem neuen letzten Arbeitstag. Ein Arbeitgeber, der schon eine Nachfolge gefunden hat, ist oft einverstanden, verpflichtet ist er dazu aber nicht.

Einfach nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, kommt teuer zu stehen. Verlassen Sie die Stelle ohne Kündigung und ohne wichtigen Grund, hat Ihr Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung von einem Viertel eines Monatslohns und dazu auf Ersatz für weiteren Schaden. Fristlos gehen dürfen Sie nur aus wichtigem Grund, also bei Umständen, unter denen Ihnen niemand zumuten kann, zu bleiben, und ob Ihr Grund genügte, entscheidet im Streitfall nachträglich ein Gericht. Prüfen Sie auch, ob Ihr Vertrag ein Konkurrenzverbot enthält. Es bindet Sie nur, wenn es schriftlich vereinbart wurde, Sie Einblick in den Kundenkreis oder in Geschäftsgeheimnisse hatten und die Nutzung dieses Wissens Ihrem Arbeitgeber erheblich schaden könnte. Und es fällt dahin, wenn Sie aus einem begründeten Anlass kündigen, den Ihr Arbeitgeber zu verantworten hat.

Kündigen ohne neue Stelle

Wer ohne feste Zusage für eine neue Stelle kündigt, verliert bei der Arbeitslosenversicherung Geld. Nach der Arbeitslosenversicherungsverordnung gilt die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet, wenn Sie eine Stelle aufgegeben haben, ohne dass Ihnen eine andere zugesichert war, es sei denn, das Bleiben war Ihnen nicht zuzumuten. Eine zumutbare Stelle ohne Zusicherung einer neuen aufzugeben, gilt als schweres Verschulden, und dafür werden Sie für 31 bis 60 Taggelder in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

Kündigen Sie trotzdem, bewerben Sie sich ab dem Tag, an dem Sie die Kündigung abgeben. Die Arbeitslosenversicherung erwartet, dass Ihre Stellensuche mit der Kündigung beginnt, und rät, sich früh beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden, nicht erst am letzten Arbeitstag. Nach der Kündigung muss Ihnen Ihr Arbeitgeber auch die nötige Zeit für die Suche nach einer neuen Stelle geben. Und wenn Sie noch bei den Vorstellungsgesprächen sind, erklärt unser Ratgeber zum Vorstellungsgespräch in der Schweiz, was vor der Zusage kommt, auf die Sie warten sollten.

Das Arbeitszeugnis zum Schluss

Das letzte Dokument, das Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten, ist vielleicht das, das Sie am längsten brauchen. In der Schweiz gehört das Arbeitszeugnis zu fast jeder Bewerbung, und Sie haben jederzeit Anspruch darauf, nicht erst beim Austritt. Ein Vollzeugnis beschreibt Ihre Funktion und deren Dauer und beurteilt Ihre Leistung und Ihr Verhalten. Auf Ihren Wunsch muss Ihr Arbeitgeber stattdessen eine Arbeitsbestätigung ausstellen, die nur Funktion und Dauer nennt.

Das SECO zählt auf, was ein Vollzeugnis enthält: die Namen beider Parteien, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, Ihre Hauptaufgaben, eine Beurteilung von Leistung und Verhalten sowie Unterschrift und Datum, meist Ihr letzter Arbeitstag. Es muss wahr und wohlwollend formuliert sein, ohne Codes, die positiv klingen und das Gegenteil meinen. Einzelne Vorfälle, etwa ein einmaliges Zuspätkommen, gehören laut ch.ch nicht hinein. Finden Sie etwas Falsches, verlangen Sie eine Berichtigung. Ihr Anspruch auf ein Zeugnis verjährt erst zehn Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, doch die Leute, die Ihre Arbeit am besten beschreiben können, sind dann vielleicht längst weg.

Darum lohnt es sich, schon im Kündigungsschreiben um ein Zwischenzeugnis zu bitten und das Schlusszeugnis vor dem letzten Arbeitstag zu lesen. Unser Beitrag zum Schweizer Lebenslauf zeigt, wo die Zeugnisse in die Bewerbung gehören. Mit dem letzten Lohn wird alles fällig, was Ihnen noch zusteht: Ferien, die Sie nicht beziehen konnten, Überstunden und ein Anteil am 13. Monatslohn, falls Sie einen erhalten. Wie dieser berechnet wird, zeigt unser Beitrag zum 13. Monatslohn.

Ihre Kündigung, Schritt für Schritt

Beginnen Sie mit den Angaben, die Ihr Datum bestimmen. Suchen Sie Ihr Eintrittsdatum heraus und rechnen Sie aus, in welchem Dienstjahr Sie am Tag stehen, an dem Ihr Brief eintrifft. Prüfen Sie Ihren Vertrag und einen allfälligen GAV auf eine Kündigungsklausel und auf das Wort «schriftlich». Rechnen Sie dann vom letzten Tag des Monats zurück, in dem Sie gehen wollen: Der Brief muss bis zum letzten Tag des Monats eintreffen, der vor Beginn Ihrer Frist liegt.

Geben Sie ihn mindestens zehn Tage vor Ende dieses Monats als Einschreiben auf, oder übergeben Sie ihn gegen Unterschrift. Bitten Sie im selben Brief um ein Zwischenzeugnis. Klären Sie Ihre restlichen Ferien früh, und schickt Ihr Arbeitgeber Sie nach Hause, lassen Sie sich die Bedingungen der Freistellung schriftlich geben, bevor Sie etwas Neues anfangen. Die Leserin unseres Beispiels gibt ihren Brief am 21. Januar auf, arbeitet bis zum 31. März und beginnt die neue Stelle am 1. April 2027.

Häufige Fragen

Ist eine Kündigung per E-Mail in der Schweiz gültig?
Wenn Ihr Vertrag und ein allfälliger GAV nichts zur Form sagen, ja: Das Gesetz lässt sogar eine mündliche Kündigung gelten. Der Schwachpunkt ist der Beweis, denn Sie müssen zeigen können, dass die E-Mail angekommen ist und wann. Verlangt Ihr Vertrag die schriftliche Kündigung, genügt eine gewöhnliche E-Mail nicht. Schicken Sie dann einen Brief mit Ihrer handschriftlichen Unterschrift.
Kann der Arbeitgeber meine Kündigung ablehnen?
Nein. Einen unbefristeten Arbeitsvertrag können beide Seiten kündigen, und Sie müssen keinen Grund angeben. Ihr Arbeitgeber kann nur verlangen, dass Sie die Kündigung schriftlich begründen, und dann müssen Sie das tun. Ihre Kündigungsfrist einseitig verkürzen oder verlängern kann er nicht.
Kann ich kündigen, während ich krankgeschrieben bin?
Ja. Die Sperrfristen bei Krankheit hindern Ihren Arbeitgeber daran, Ihnen zu kündigen, nicht Sie daran, selbst zu kündigen. Ihre Kündigungsfrist läuft normal und verlängert sich nicht um die Tage, an denen Sie krank sind.
Kann ich einen befristeten Arbeitsvertrag vorzeitig kündigen?
Einseitig in der Regel nicht. Ein befristeter Vertrag endet von selbst am vereinbarten Datum und lässt sich nur früher beenden, wenn der Vertrag das vorsieht oder wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber einigen. Im Gastgewerbe hält der L-GAV fest, dass ein befristeter Vertrag nur vorzeitig gekündigt werden kann, wenn das schriftlich vereinbart wurde.
Darf ich kündigen, wenn mein Chef im Militärdienst ist?
Meist ja, mit einer Ausnahme. Nach der Probezeit verbietet das Obligationenrecht eine Kündigung, solange Ihr Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter, dessen Aufgaben Sie übernehmen können und vertreten müssen, schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Schutzdienst oder Zivildienst leistet. Dauert dieser Dienst mehr als 11 Tage, gilt das Verbot auch vier Wochen davor und danach.

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